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Umgang mit Fehltagen

      • Laut Beschluss der Gesamtkonferenz gilt für Fehltage
        und Fehlzeiten folgende Regelung:

         

        Das Fernbleiben von der Schule verstößt gegen

        § 36 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und stellt nach

        § 84 des Schulgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar.

         

        Bei Schülern unter 18 Jahren sind Fehltage grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu entschuldigen und  zu begründen.

        Am ersten Fehltag erfolgt die Information in mündlicher oder schriftlicher Form.

        Eine mündliche Vorinformation schließt die schriftliche Entschuldigung spätestens nach drei Tagen nicht aus.

         

        Die Schule kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) verlangen, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

        • Verdacht der Schulbummelei in allen Klassen

        • drei oder mehr Fehltage in Abschlussklassen 

        • Fehlzeiten während der Abschlussprüfungen 

        • Fehlzeiten während des Betriebspraktikums

        In begründeten Ausnahmefällen kann schon am 1. Tag des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht  ein ärztliches Attest verlangt und in Härtefällen sogar ein amtsärztliches Gutachten eingefordert werden.

        Vorgehensweise der Schule:

        • Nach drei unentschuldigten Fehltagen erfolgt eine Meldung an das Ordnungsamt (in Problemfällen nach nur einem Tag).

        • Die Klassenleitung leitet:die Meldung an die Schulleitung weiter

        • Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen können zusätzlich durch die Klassenkonferenz beschlossen werden.

        • Die Schulleitung informiert das zuständige Ordnungsamt und das Landesschulamt.

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