Umgang mit Fehltagen
Verfahrensweise zu Fehltagen und Fehlzeiten
Das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule verstößt gegen
§ 36 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und stellt nach
§ 84 des Schulgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Schülern unter 18 Jahren sind Fehltage grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu entschuldigen und zu begründen!
Am ersten Fehltag muss die Information über das Fehlen eines Schülers in mündlicher oder schriftlicher Form an die Schule erfolgen.
Eine mündliche Vorinformation schließt aber die schriftliche Entschuldigung spätestens nach drei Tagen nicht aus!
Die Schule kann allerdimgs die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) verlangen, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
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Verdacht der Schulbummelei (in allen Klassen und Klassenstufen)
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drei oder mehr Fehltage in Abschlussklassen
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Fehlzeiten während der Abschlussprüfungen (Krankschreibung/Krankenschein vom Arzt zwingend erforderlich!)
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Fehlzeiten während des Betriebspraktikums
In begründeten Ausnahmefällen kann schon am 1. Tag des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht ein ärztliches Attest verlangt und in Härtefällen sogar ein amtsärztliches Gutachten eingefordert werden!
Vorgehensweise der Schule:
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Nach drei unentschuldigten Fehltagen erfolgt eine Meldung an das Ordnungsamt (in Problemfällen bereits auch nach nur einem Tag).
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Die Klassenleitung leitet die Meldung an die Schulleitung weiter
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Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen können zusätzlich durch die Klassenkonferenz beschlossen werden.
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Die Schulleitung informiert dann das zuständige Ordnungsamt des LK und das Landesschulamt.
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