Bildungswege-Prüfungen-Abschlüsse

  • Bildungswege in Sachsen-Anhalt

    Vorschau über die Bildungswege im Schulsystem von Sachsen-Anhalt. Die vollständige Übersicht und die notwendigen Erläuterungen erhalten Sie Hier!

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    Bei extremer Gefahr nicht einmal einen Hauptschulabschluss an einer Sekundarschule erreichen zu können, besteht ab Klasse 8 die Möglichkeit, im Modellprojekt "Produktives Lernen" diesen Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen und an ausgewählten Standorten doch noch erzielen zu können. Geregelt ist das im entsprechenden Runderlass des MB.

    Für eine erste Vorinformation eignen sich die Informationen des Ministeriums für Bildung in Sachsen-Anhalt.
    Weitere Informationen finden Sie hier!

  • Abschlüsse

    Der (Erweiterte) Erste Schulabschluss

    1. Der Erste Schulabschluss
    Der Erste Schulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den ersten Abschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392) in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre. Der Erste Schulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
    Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Erste Schulabschluss zuerkannt werden kann.


    2. Der Erweiterte Erste Schulabschluss
    Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Ersten Schulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.

    Der Erweiterte Erste Schulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
    1. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens
    ausreichenden Leistungen und
    2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.

    Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen
    Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.

     

    Der Mittlere Schulabschluss (mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe)

    1. Der Mittlere Schulabschluss
    Der Mittlere Schulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommenhat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre. Von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Mittlere Schulabschluss erreicht werden kann.

    Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.


    2. Der Mittlere Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
    Der Mittlere Schulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen des Mittleren Schulabschlusses folgende Leistungenerreicht hat:
    1. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens
    ausreichenden Leistungen und
    2. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten
    Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.